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1393. Apr. 16. (Brieg.)

Mittw. nach Quasimod.

Der Rath setzt fest, dass auf der Stadt Gütern und Dörfern ungesonderte Kinder ihr Gut mit gesammter Hand reichen dürfen, und das älteste soll das Gut reichen von der Andern wegen, und die Andern sollen sich dessen Alle verziehen, und der Stadt Schultheissen sollen keins derselben muthen und begehren. Auch soll der Schultheiss auf dem Neitberge von der Hufe nehmen 1 Gr. Auffahrt und von der Abfahrt 1/2 Gr. zu dem Damme, um denselben zu bessern.

Brgr. Stadtb. I. 114.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 9, Urkunden der Stadt Brieg. Urkundliche und chronikalische nachrichten über die Stadt Brieg, die dortigen Klöster, die Stadt- und Stiftsgüter bis zum Jahre 1550. Hrsg Dr. C. Grünhagen, Breslau 1870.



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